Iustitia est constans et perpetua voluntas ius suum cuique tribuendi

Während der Tage in Chaux-du-Milieu wurden nicht nur Dankesreden geschrieben, nein, es wurde auch gearbeitet.

Ein Rechtsausschuss hat sich intensiv mit der juristischen Zukunft des stuetz.be auseinandergesetzt und in mühseliger, zeitraubender Arbeit das Reglement überarbeitet und erweitert. Das alte wies einige unbeabsichtigte Lücken auf, die viel zu viel Auslegungsspielraum boten und so zu wenig Schutz vor Rechtsmissbrauch gewährleistet war. Die neue Rechtsordung basiert auf den Grundsätzen des alten Rom – in honorem caesaris et amicorum suorum.

Ins stuetz.be Reglement gehen deshalb ab sofort auch einige grundlegende Garantien ein, welche zwar selbsterklärend, in der heutigen Zeit jedoch teilweise keineswegs mehr als selbstverständlich gelten. Das White Bull Reglement ist ganz das alte geblieben, da es dem Rechtsausschuss nicht zustand, dieses zu revidieren. Es fehlte dazu an einer ausdrücklichen Delegationsnorm im Reglement und eine Revision wäre reglementswidrig gewesen – der Rechtsausschuss wollte dieses Risiko nicht eingehen. Eine sehr wichtige Erweiterung betrifft das PINK HORSE REGLEMENT. Dieses wurde völlig neu konzipiert und ist eine totale Neuerung, welche mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit etliche tiefschürfende Veränderungen in der stuetz.be-Welt zur Folge haben wird. Ebenfalls zu beachten gilt das neue st(uetz).b(e) StGB. Dieses soll das Mit- und Nebeneinander innerhalb der sutetz.be-Gemeinschaft regeln und hauptsächlich den guten Ruf dieser gewährleisten. Amen.

HEILIGES REGLEMENT DER STUETZ.BE GEMEINSCHAFT

Überarbeitung erlassen und inkraftgetreten am 03.01.2011.

Präambel

Im Namen Gottes des weissen Bullen und des pinkigen Rosses!

Der Stützpunkt Bern und die Wohngemeinschaften Weissenbühl,

in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,

im Bestreben, Fairness im Sieg wie in der Niederlage zu zeigen und die höchste aller Leistungen anzuerkennen, um den geistreichen Waldlauf gegenüber der Welt zu stärken,

im Willen, in gegenseitiger Absprache zu trainieren und zusammen schneller zu werden,

im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Quartiersgenerationen,

gewiss, dass nur schnell ist, wer seine Schnelligkeit gebraucht, und dass die Stärke des Stützpunktes sich misst am Wohl der Schwachen,

geben sich folgendes Reglement:

Grundsätze

Art. 1              Stützpunkt Bern

¹ Das Bernervolk, sowie natürliche Personen mit (auch temporärem) Wohnsitz im Raum Bern, namentlich dem Quartier der weissen Bullen und der pinken Rösser, bilden den Stützpunkt Bern.

Art. 2              Zweck

¹ Der Stützpunkt Bern schützt die Freiheit und die Rechte der weissen Bullen und der pinkigen Rösser und wahrt die Unabhängigkeit und Sicherheit der Mitglieder.

² Er fördert die gemeinsame Fahrt (die schnelle), die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt (weshalb auch ethnische, politische oder sonstwelche Minderheiten in der Gemeinschaft akzeptiert sind).

³ Er sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Mitgliedern.

Art. 3   Subsidiarität

1 Dieser Verfassung unterstellt sind jegliche Reglemente, namentlich das whitebullische, das pinkhorsige und das StB StGB.

Grundrechte

Art. 4  Bullen- und Rösserwürde

1 Die Würde der weissen Bullen und der pinkigen Rösser ist zu achten und zu schützen.

Art. 5  Rechtsgleichheit

1 Alle Bullen und Rösser sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft (auch nicht dann, wenn er oder sie ausländischer resp. ausserkantonaler Abstammung ist), INSBESONDERE NICHT DES GESCHLECHTS (die Frauen sind den Männern gleichgestellt, siehe Art. XZ), des Alters (auch wer über 30 ist, gehört dazu), der Sprache (namentlich dem für manche nur schwer verständlichen Rätoromanisch), der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen (dazu gehören Verletzungen, die zur Trainingsunfähigkeit führen – nicht unter Art. 4 Abs. 2 gehören Blasen an den Füssen), geistigen oder psychischen Behinderungen.

Art. 6   Make Love Not War

Jeder weisse Bulle und jedes pinkige Ross hat Anspruch darauf, von den stützpunktigen Bernern ohne Willkür, mit viel Liebe, ohne Krieg und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Art. 7  Live and let live

Jeder weisse Bulle und jedes pinkige Ross hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

Art. 8  Schwarze Schafe

Weisse Bullen, pinkige Rösser und andere schwarze Schafe dürfen nicht aus dem Weissenbühlischen Distrikt, und vor allem nicht aus dem Stützpunkt Bern ausgewiesen werden – auch nicht wenn sie nicht im Besitz des Schweizer Passes sind und auch nicht wenn es die SVP sagt.

Lex Specialis: White Bull

Art. 1              White Bull

¹ Der White Bull ist die höchste aller Auszeichnungen im Orientierungslauf.

²  Es kann nie mehr als einen White Bull geben.

Art. 2              Teilnahmeberechtigung

¹ Zum White Bull teilnahmeberechtigt sind alle im Weissenbühl-Quartier wohnhaften Personen, die ihr viertes Lebensjahr abgeschlossen haben.

² Weiter kann White Bull werden, wer in den letzten 327 Tage mindestens drei Mal in einer der OL-Wohngemeinschaften im Weissenbühl übernachtet hat. Verbringt ein White-Bull-Anwärter bei einer andersgeschlechtlichen dritten Person („Meitschi vo Wissebühl“) eine Nacht, bedeutet dies ebenfalls die Teilnahmeberechtigung. Weitere Übernachtungen in den OL-WGs sind in diesem Fall hinfällig.

³ Die Übernachtungen müssen schriftlich beurkundet und von mindestens zwei offiziell teilnahmeberechtigten Athleten beglaubigt werden.

Art. 3              Herausforderung, Titelverteidigung

¹ Der aktuelle White Bull kann von den anderen teilnahmeberechtigten Athleten herausgefordert werden. Dies ist mit einem Eintrag auf der offiziellen stütz.be-Webpage anzukündigen. Die Herausforderung muss mindestens einen Monat vor dem Wettkampfdatum veröffentlicht werden.

² Der aktuelle White Bull hat eine Woche Zeit, seine Zu- oder Absage für den vorgesehenen Wettkampf zu geben. Es gilt als unehrenhaft, eine Herausforderung abzulehnen.

³ Der aktuelle White Bull muss seinen Titel mindestens alle 60 Tage verteidigen.

Art. 4              Wettkampf

¹ Der Titel des White Bull kann grundsätzlich nur an OL-Wettkämpfen gewonnen werden, die eine Zeitmessung und eine offizielle Rangliste aufweisen. Ausnahmsweise kann auch ein Laufwettkampf gewertet werden, um Art. 3, Abs. 3 zu erfüllen.

² Neben dem White Bull müssen mindestens drei andere teilnahmeberechtigte Personen am Start stehen, damit der Titel des White Bull gewonnen werden kann.

³ Der teilnahmeberechtigte Athlet, welcher die schnellste Zeit läuft, wird White Bull.

Art. 5              Preis

¹ Wer White Bull ist, erhält den White Bull – Wanderpreis.

² Der Wanderpreis ist legendär.

Lex Specialis: Pink Horse

Art. 1   Pink Horse

1 Das Pink Horse ist die gleichhöchste aller Auszeichnungen im Orientierungslauf.

Art. 2   Teilnahmeberechtigt

¹ Zum Pink Horse teilnahmeberechtigt sind alle weiblichen, in Bern wohnhaften oder in der Stadt der Städte studierenden natürlichen Personen, die ihr viertes Lebensjahr abgeschlossen haben.

² Weiter kann um den ehrenhaften Titel des Pink Horse kämpfen, wer in den letzten 327 Tage mindestens drei Mal in einer der OL-Wohngemeinschaften im Weissenbühl (oder dazugehörendem Gebiet) übernachtet hat. Verbringt eine Pink Horse-Anwärterin bei ein und derselben andersgeschlechtlichen dritten Person („Bueb vo Bärn“) innerhalb von einem halben Jahr drei Nächte, bedeutet dies ebenfalls die Teilnahmeberechtigung. Weitere Übernachtungen in den OL-WGs sind in diesem Fall hinfällig.

³ Die Übernachtungen müssen schriftlich beurkundet und von mindestens zwei offiziell teilnahmeberechtigten Athletinnen beglaubigt werden.

Art. 3   Herausforderung, Titelverteidigung

¹ Das aktuelle Pink Horse kann von den anderen teilnahmeberechtigten Athletinnen herausgefordert werden. Dies ist mit einem Eintrag auf der offiziellen stütz.be-Webpage anzukündigen. Die Herausforderung muss mindestens einen Monat vor dem Wettkampfdatum veröffentlicht werden.

² Das aktuelle pinkige Ross hat eine Woche Zeit, ihre Zu- oder Absage für den vorgesehenen Wettkampf zu geben. Es gilt als unehrenhaft, eine Herausforderung abzulehnen.

³ Der Titel des pinkigen Rosses muss mindestens alle 60 Tage verteidigt werden.

Art. 4              Wettkampf

¹ Der Titel des Pink Horse kann grundsätzlich nur an OL-Wettkämpfen gewonnen werden, die eine Zeitmessung und eine offizielle Rangliste aufweisen. Ausnahmsweise kann auch ein Laufwettkampf (wobei sehr ästhetische Laufstile und ein Lächeln auf den Lippen im Zieleinlauf mit Pluspunkten belohnt werden) gewertet werden, um Art. 3, Abs. 3 zu erfüllen.

2 Im Unterschied zum White Bull kann das Pink Horse auch durch den sogenannten Backcontest gewonnen werden. So sollen die weiblichen Qualitäten der Schöpfung (damit das „Eva“-Prinzip nicht gleich alle Anhänger verliert) zum Ausdruck gebracht werden.

3 Im Vorfeld des Backcontest wird festgelegt, ob in der Kategorie Apéro, Dessert o.ä. gestartet wird.

4 Die Punktevergabe erfolgt anhand eines objektiven Geschmackstests durch den amtierenden White Bull.

5 Neben dem Pink Horse müssen mindestens drei andere teilnahmeberechtigte Personen am Start stehen, damit der Titel überhaupt gewonnen werden kann.

6 Die teilnahmeberechtigte Athletin, welche die schnellste Zeit läuft, wird Pink Horse.

Art. 5              Preis

¹ Wer Pink Horse ist, erhält (schon fast unerlaubt passend dazu) das Pink Horse.

² Das Pink Horse ist einmalig. Auch die Würde des Pink Horse ist zu achten und zu schützen.

Lex Specialis: stb StGB (stuetz.be Strafgesetzbuch)

Art. 1

Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das StB StGB ausdrücklich unter Strafe stellt.

Art. 2

Diesem Gesetz ist unterworfen, wer innerhalb der stützpünktischen Bernergemeinschaft ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

Art. 3

Um Art. 4 der stützpünktischen Verfassung gerecht zu werden, werden persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt.

Art. 4

Wer ein WhiteBullisches oder PinkHorsiges Rennen mit falschen, fehlenden oder in falscher Reihenfolge angelaufenen Posten anläuft, wird mit lebenslänglicher Schande bestraft.

Art. 5

Wer einen weissen Bullen oder ein pinkiges Ross bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,

wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,

wird, auf Antrag, mit einer Naturalstrafe im Wert von Kuchen 1 an die geschädigte Person bestraft.

Art. 6

Wer einen weissen Bullen oder ein pinkiges Ross durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag mit zwei Peitschenschlägen bestraft.

Art. 7

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein ein Zimmer, oder in einen unmittelbar zur Wohnung gehördenden Platz (Balkone o.ä.) unrechtmässig eindringt (wer dazu einen im Briefkasten liegenden Schlüssel verwendet, wird NICHT bestraft) oder, trotz der Auforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag mit einmal kalt Duschen bestraft.